Software im Anwendungsbereich des Produktrechts

Software ist Produkt im Sinne des ProdSG

Software für Maschinensteuerungen wird häufig separat durch einen Dienstleister erstellt und an den Maschinen- bzw. Sicherheitsbauteilhersteller geliefert. D.h. die Software wird in diesen Fällen im Sinne der Maschinenrichtlinie "gesondert in Verkehr gebracht" bzw. nach dem ProdSG "auf dem Markt bereitgestellt". Allerdings ist eine reine Software für eine Maschinensteuerung oder für ein Sicherheitsbauteil kein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie, da es kein Bauteil einer Maschine ist.

Software fällt in Deutschland aber unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Sie ist eine Ware im Sinne von § 2 Nr. 22 des ProdSG.

Lesen Sie ausführlich, insbesondere zu den formalen wie auch sicherheitstechnischen Anforderungen und warum die einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom Softwarehersteller beachtet werden müssen:

Software für Sicherheitssteuerungen

Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten

Der Bundesrat hat am 27. September dem "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)" zugestimmt.

Bestandteil dieses Gesetzes (Artikel 8) sind auch Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- wie z.B.:

  • In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“ durch die Wörter „das Leben sowie die physische und die psychische“ ersetzt.</il>
  • In § 5 Absatz 3 wird eine Nr. 6 mit folgendem Inhalt angefügt:
    "6. psychische Belastungen bei der Arbeit."

Damit muss der Arbeitgeber zukünftig auch die physischen und psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

  • In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen
    In der Begründung der Bundesregierung wird u.a. erklärt:
    "[...] Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. [...]"
    Die Bundesrepublik hatte ein Vertragsverletzungsverfahren wegen falscher Umsetzung der Richtlinie 89/391/EG verloren und musste das ArbSchG deshalb ändern.

Litauen will Verhandlungen mit EU-Parlament zum EU-Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket beginnen

Am 01. Juli hat Litauen - siehe News vom 25.2.2013 - die europäische Ratspräsidentschaft von Irland übernommen. Zum EU-Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket strebt die litauische Präsidentschaft als Ziel an, das Mandat der 28 Mitgliedstaaten zu erhalten, um die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zu beginnen (sog. Trilog).

Anfang Oktober wird Litauen auch neue Präsidentschaftspapiere zur Produktsicherheitsverordnung und zur Marktüberwachungsverordnung vorlegen. In diese Dokumente sollen die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten einfließen, die bis Ende September abgegeben wurden.

Zentraler „Streitpunkt“ auch des neuen Papiers zur Produktsicherheitsverordnung wird die Ursprungslandkennzeichnung (Art. 7) sein. Hier sind die Fronten zwischen den Mitgliedstaaten zurzeit verhärtet. Während zahlreiche Nord- und mitteleuropäische Länder (Brief von 12 MS (u.a. D und UK)) die Ursprungslandkennzeichnung ablehnen, wird sie von südeuropäischen Staaten mit Nachdruck verlangt.

Zur Marktüberwachungsverordnung ist „RAPEX“ ein Dreh- und Angelpunkt. Fast alle Mitgliedstaaten fordern, das Schnellwarnsystem RAPEX wieder auf „ernste Risiken“ zu beschränken, den zurzeit noch geltenden "Status quo" also beizubehalten. Die EU-Kommission ist mit ihrem Bemühen, RAPEX erheblich auszuweiten, insofern weitgehend isoliert. Hier bleibt es abzuwarten, ob eine Lösung mit der Kommission erzielt werden kann.

Spannend wird auch, wie sich die Mitgliedstaaten zur Frage von „CE+“ positionieren. Diese Forderung wurde von der Berichterstatterin des EU-Parlaments zur Produktsicherheitsverordnung (Frau Schaldemose) wieder aufgegriffen. Kern dieser Forderung ist eine verbindliche Drittprüfung, die das deutsche GS-Zeichen massiv bedrohen würde und von Deutschland vehement abgelehnt wird.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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