EU-Binnenmarktleitfaden "BlueGuide" überarbeitet

EU-Binnenmarktleitfaden "BlueGuide" überarbeitet

Die EU-Kommission hat mit "COMMISSION NOTICE" vom 5.4.2016 den überarbeiteten Binnenmarktleitfaden "BlueGuide" in seiner englischen Sprachfassung veröffentlicht.

BlueGuide 2016

Die EU-Kommission weist dabei darauf hin, dass der neue BlueGuide eine Überarbeitung der Fassung des BlueGuide aus 2000 ist, der nunmehr die Modernisierung des Binnenmarktrechts durch den NLF in den letzten 10 Jahren berücksichtigt.

Die neue Version des BlueGuide enthält neue Kapitel, z.B. über die Pflichten der Wirtschaftsakteure oder über die Akkreditierung, aber auch komplett überarbeitete Kapitel, wie z.B. die Normung oder die Marktüberwachung.

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Überarbeitung des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie

Der europäische Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird z.Z. überarbeitet. Die EU-Kommission hat unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, den Entwurf in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt:

ENTWURF
"Update" EU-MRL-Guide

Anlass des Updates sind Änderungen in anderen EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkung auf die Maschinenrichtlinie, wie die "Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge" und auch die Änderung der Maschinenrichtlinie in Bezug auf die "Pestizidausbringungsmaschinen" (Anhang I. Nr. 2.4).

Bei dieser Gelegenheit sollen allerdings auch bestimmte Teile des Leitfadens angepasst werden, bei denen Fehler festgestellt wurden oder wo der Text nicht eindeutig ist. Das betrifft z.B. die Bereiche "unvollständige Maschinen" und "Gesamtheit von Maschinen".

Vorgesehen ist auch ein neuer Teil am Ende des Dokuments mit "Speziellen Interpretationspapieren" zu den Themen:

  • Sicherheitszäune
  • Einteilung von Lastaufnahmemitteln
  • Ergonomie
  • Schutzeinrichtungen für Drehmaschinen
  • Not-Halt
  • Müllsammelfahrzeuge
  • Auswechselbare Ausrüstungen zum Personenheben mit Maschinen zum Heben von Lasten
  • Einstufung von Pestizidausbringungsmaschinen

Eine komplette Revision des Leitfadens ist erst vorgesehen, wenn die Maschinenrichtlinie geändert wird.

Die EU-Kommission sammelt die Stellungnahmen zu dem vorliegenden Entwurf bis zum 27. Mai 2016 über die Mitglieder des EU-Maschinenausschusses. Grundsätzlich können Bemerkungen zum EU-Guide zur Maschinenrichtlinie per Email geschickt werden an: grow-machinery@ec.europa.eu

Achtung:
Dies ist nur ein ENTWURF! Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch geprüft und diskutiert werden. Es ist insofern zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, ob die Änderungen in der derzeit vorliegenden Form Bestand haben werden.

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Was ist eine Sicherheitsfunktion?

Nach der Definition in Artikel 2c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein bestimmtes Bauteil einer Maschine u.a. nur dann ein Sicherheitsbauteil, wenn es "zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient". Es kommt hier somit auf die bestimmungsgemäße Verwendung an, die der Hersteller vorgibt, d.h. was der Hersteller "gewährleistet". Über die von ihm angegebene bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet er nämlich eine Sicherheitsfunktion oder er gewährleistet sie eben nicht.

Nicht definiert ist, was die Maschinenrichtlinie unter einer Sicherheitsfunktion versteht. Auch der EU-Guide zur Maschinenrichtlinie geht in seiner jetzigen Fassung hierauf nicht ein.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann ist der Frage in seiner Kommentierung der Maschinenrichtlinie nachgegangen und hat u.a. hilfreiche Hinweise in der Maschinenrichtlinie selbst, aber auch in einschlägigen Normen gefunden:

Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion

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Sprache der Montageanleitung nicht immer klar

Die Sprachenfrage der Montageanleitung ist klar in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt, soweit dem Hersteller der unvollständigen Maschine derjenige bekannt ist, der die unvollständige Maschine in eine vollständige Maschine einbaut bzw. diese zu einer vollständigen Maschine komplettiert. Hier können zwischen den beiden Parteien entsprechende Regelungen getroffen werden.

Nicht festgelegt ist, was gilt, wenn der Endkunde aus irgendwelchen Gründen nicht bekannt ist / noch nicht feststeht, z. B. weil die unvollständige Maschine über Zwischenhändler vertrieben wird? Auch der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (MRL-Guide) geht auf diese Frage nicht ein.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann ist in Zusammenarbeit mit unserem Referenten, RA Klaus Dannecker, der Frage in seiner Kommentierung der Maschinenrichtlinie nachgegangen:

Sprache der Montageanleitung bei unbekanntem "Einbauer"

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Neue Rechtsvorschriften mit Relevanz für den Maschinenbau

Im Zuge der Umsetzung des EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" sind weitere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene bzw. auf nationaler Ebene erlassen worden, die relevant sein können für den Maschinenhersteller:

  • Verordnung (EU) 2016/426 "Gasverbrauchseinrichtungen"
  • Verordnung (EU) 2016/425 "Persönliche Schutzausrüstungen"
  • Verordnung (EU) 2016/424 "Seilbahnen"
  • Niederspannungsverordnung - 1. ProdSV
    BGBl. Nr. 13 vom 17. März 2016, Seite 502
    Die neue Niederspannungsverordnung löst am 20. April 2016 die alte Verordnung ab.
  • Verordnung einfache Druckbehälter - 6. ProdSV
    BGBl. Nr. 15 vom 8. April 2016, Seite 597
    Die neue Verordnung einfache Druckbehälter löst am 20. April 2016 die alte Verordnung ab.
  • Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV(Änderung)
    BGBl. Nr. 15 vom 8. April 2016, Seite 603
    Die Änderung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.
  • Aufzugsverordnung - 12. ProdSV
    BGBl. Nr. 15 vom 6. April 2016, Seite 605
    Die neue Aufzugsverordnung löst am 20. April 2016 die alte Verordnung ab.

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"Smart Products" in Haftung und Regress

In den vernetzten Systemen des Internets der Dinge werden in Zukunft immer mehr "Smart Products" auf den Markt kommen. Schon heute sind selbstfahrende Autos keine Zukunftsvision mehr, sondern werden bereits umfangreich von Automobilherstellern entwickelt und getestet. Es stellt sich daher die Frage, wer wie für schadensverursachende Fehlfunktionen und Fehlverhalten dieser Smart Products haftet, weil ein zivilrechtliches Verschulden der Roboter selbst mangels Rechtspersönlichkeit undenkbar ist.

RA Dr. Christoph Rempe untersucht in seinem Beitrag inwiefern zivilrechtliche Haftungsregelungen auf Smart Products übertragen werden können. Dabei steht insbesondere die Frage der kausalen Zurechnung von Fehlfunktionen im Vordergrund.

Den kompletten Artikel finden Sie hier:

"Smart Products" in Haftung und Regress

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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